Will der Mieter Mängel in der Wohnung oder am Haus anzeigen, erhebt sich die Frage, ob fotografischen Abbildungen Beweiswert zukommt und ob es beispielsweise zulässig ist, den Hauswart bei nachlässigen Gartenarbeiten zu fotografieren.
Wenn schon früher die Verfälschung von Fotografien möglich war, so ist es jetzt im Rahmen der digitalen Bildbearbeitung geradezu ein Kinderspiel. Deshalb wird Fotografien grundsätzlich kein eigener Beweiswert zuzumessen sein. Allenfalls könnten Zeugenaussagen durch entsprechende Fotos dokumentiert, nicht aber ersetzt werden. Der eigentliche Beweis wird durch die Zeugenaussage erbracht und nicht durch das Foto. Zu bedenken ist aber auch, dass ausspähende Fotos grundsätzlich die Persönlichkeitsrechte der gegen ihren Willen Abgebildeten verletzen, so dass neben Unterlassungs- auch Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB drohen können.
mr
MieterMagazin 10/08
13.04.2013