Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte fest, dass bestimmte Preisanpassungsklauseln in Gasag-Verträgen unzulässig waren, weil sie die Kunden einseitig benachteiligten. Eine Rückzahlung der auf rechtswidriger Grundlage erhöhten Einnahmen lehnt die Gasag aber ab. Die Verbraucherzentrale sammelt nun Fälle für eine Klage.
Betroffen sind rund 300.000 Berliner Gasag-Kunden mit den Tarifen „Vario“, „Aktiv“ und „Fix“. Das sind in der Regel Haushalte, die größere Mengen abnehmen, weil sie nicht nur mit Gas kochen, sondern auch mit einer Gasetagenheizung heizen. Mieter, die indessen an eine Gaszentralheizung angeschlossen sind, betrifft das nicht.
Der BGH hat eine Preisänderungsklausel in den genannten Sonderverträgen für unzulässig erklärt, die es dem Versorger erlauben sollte, die Preise bei steigenden Beschaffungskosten einseitig zu erhöhen, ihn aber nicht verpflichtet, sie bei sinkenden Kosten wieder zu senken (das MieterMagazin berichtete in seiner Ausgabe 9/09, Seite 12: „Unwirksame Preiserhöhungen“).
„Gasversorger dürfen nicht machen, was sie wollen“, begrüßte Mieterbundpräsident Dr. Franz-Georg Rips seinerzeit das Urteil. Die Sondervertragskunden der Gasag freuten sich auf Rückzahlungen von durchschnittlich 120 Euro. Schließlich ist höchstrichterlich entschieden worden, dass die Preisanhebungen von Oktober 2005 und Januar 2006 auf unzulässiger Grundlage ergingen.
Doch die Gasag sieht das anders: „Hätte die Gasag eine vom BGH unbeanstandete Preisanpassungsklausel verwandt, hätten ihre Kunden zu keiner Zeit einen anderen Preis bezahlt“, meint das Unternehmen.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Berlin hätte die Gasag aber ohne eine wirksame Preiserhöhungsklausel die Preise gar nicht anheben dürfen. Sie sammelt nun Fälle, um Rückforderungsansprüche gerichtlich durchzusetzen. Gasag-Kunden mit den genannten Tarifen sollten unter anderem Kopien ihres Vertrages und der Jahresabrechnungen für 2001 bis 2006 sowie eine Berechnung der zuviel gezahlten Beträge von Oktober 2005 bis Dezember 2006 an die Verbraucherzentrale schicken, die geeignete Fälle für eine Musterklage auswählt.
Betroffene Kunden sollten auf jeden Fall ihre Rückzahlungsansprüche schriftlich bei der Gasag geltend machen und nach der zu erwartenden Ablehnung noch in diesem Jahr einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen oder Klage einreichen – ansonsten würden die Ansprüche am 31. Dezember 2009 verjähren.
Jens Sethmann
MieterMagazin 10/09
Durchschnittlich 120 Euro haben 300.000 Gasag-Kunden zu viel bezahlt – doch das Unternehmen verweigert die Rückerstattung
Foto: Christian Muhrbeck
Die BGH-Entscheidung vom 15. Juni 2009 (Aktenzeichen: VIII ZR 225/07)
Verbraucherzentrale Berlin,
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29.06.2017