Anlässlich der Ehescheidung sollte bei Bedarf auch die gerichtliche Regelung über den Verbleib eines Partners in der bisherigen Ehewohnung beantragt werden.
Bei der Entscheidung nach Paragraf 1568 a BGB – die früher geltende Hausratsverordnung ist seit dem 1. September 2009 aufgehoben – hat das Gericht sowohl das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder als auch sonstiger Lebensverhältnisse der Ehegatten zu berücksichtigen. Lautet der Mietvertrag auf den nicht begünstigten Ehegatten, so besteht aufgrund des Urteils ein Anspruch des in der Wohnung verbleibenden Partners auf Eintritt in den bestehenden Mietvertrag zu den bisherigen Konditionen. Wenn der Antrag zur Ehewohnung nicht schon im Scheidungsprozess gestellt worden ist, kann er noch innerhalb eines Jahres nach Scheidungsurteil im gesonderten Verfahren – dann leider zu höheren Kosten – nachgereicht werden. Danach erlischt der Anspruch.
mac
MieterMagazin 10/09
07.04.2013