Anfang dieses Jahres ist die neue Heizkostenverordnung (HeizKV) in Kraft getreten. Betroffen sind alle Abrechnungszeiträume nach dem 1. Januar 2009. Auf Kritik stößt vor allem die Änderung des Verteilungsschlüssels in bestimmten Gebäuden.
Positiv bewerten Verbraucherverbände, dass Mietern das Ergebnis der Ablesung nun in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden muss (§ 6 Abs. 1 HeizKV). Allerdings sei nicht festgelegt, wie ein Verstoß gegen diese Vorschrift geahndet wird, bemängelt der Bund der Energieverbraucher. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert wird und vom Nutzer abgerufen werden kann, es in der Wohnung also moderne elektronische oder funkbetriebene Messgeräte gibt. Gibt es Verdunstungsröhrchen, sollen wenn möglich die alten im Gerät verbleiben, so dass der Vorjahreswert erkennbar ist. „Es ist jedoch zu bedenken, dass die angezeigten Einheiten auf diesen Geräten nicht den Verbrauch wiedergeben, sondern nur einen Verhältniswert, nach dem sich die Kostenverteilung richtet“, so Dietmar Wall, Jurist beim Deutschen Mieterbund (DMB). Dem eigentlichen Ziel, Rückschlüsse auf den Verbrauch und Vergleichswerte zum Vorjahr zu bekommen, werde diese Regelung nicht gerecht.
Umgekehrt wär’s richtig
Auch Warmwasserzähler sind von der Informationspflicht ausgenommen. „Erhält der Nutzer einige Monate nach der Ablesung die Abrechnung, ist wegen des Anzeigefortschritts – anders als bei Heizkostenverteilern mit Speicherfunktion – ein Abgleich mit den in der Abrechnung abgedruckten Verbrauchswerten nicht mehr möglich“, kritisiert Wall.
Umstritten ist vor allem die Änderung des Verteilungsschlüssels nach individuellem Verbrauch und nach Wohnfläche in vielen älteren, schlecht gedämmten Gebäuden (§ 7 Abs. 1 HeizKV). Bislang ist eine Verteilung zu jeweils 50 Prozent der Normalfall. Vermieter müssen nun allerdings zu 70 Prozent nach Verbrauch und zu 30 Prozent nach Fläche abrechnen, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Wenn das Gebäude nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 erfüllt und damit unzureichend wärmegedämmt ist, wenn es mit Öl oder Gas statt mit Fern- oder Nahwärme beheizt wird und wenn freiliegende Heizungsrohre überwiegend gedämmt sind.
„Angemessen und sachlich richtig wäre genau die umgekehrte Festlegung gewesen: 70 Prozent der Kosten verbrauchsabhängig für gut gedämmte Gebäude“, kritisiert der Bund der Energieverbraucher. „In schlecht gedämmten Gebäuden mit alter Heizungstechnik und freiliegenden Heizleitungen sollte wie bislang üblich zu 50 Prozent nach Verbrauch und zu 50 Prozent nach Fläche abgerechnet werden“, fordert auch DMB-Sprecher Ulrich Ropertz.
Schließlich hätten die Nutzer hier nur sehr bedingt Einfluss auf die Höhe der Heizkosten und gerade Mieter in außenliegenden Wohnungen, solchen unterm Dach oder direkt über Kellerräumen würden wegen ihres notgedrungen höheren Wärmebedarfs benachteiligt. Die Überlegungen der Bundesregierung, dass in schlecht gedämmten Häusern das Einsparpotenzial am größten ist, greife zu kurz.
Da es sich bei der Heizkostenverordnung um eine verbindliche Regelung handelt, müssen die Nutzer nicht vorab über die gesetzliche Änderung informiert werden. Vorabinformationen an die Mieter, und zwar vor Beginn einer Abrechnungsperiode, sind jedoch in allen anderen Fällen Pflicht, in denen der Vermieter den Verteilungsschlüssel ändern will (§ 6 Abs. 4 HeizKV).
Bei verbundenen Heiz- und Warmwasseranlagen muss der Energieverbrauch zur Warmwassererwärmung ab dem 31. Dezember 2013 mit Hilfe von Wärmezählern erfasst werden (§ 9 Abs. 2 HeizKV). Zuvor wurden dafür pauschal 18 Prozent des Gesamtverbrauchs angesetzt. Wärmezähler müssen jedoch nicht eingebaut werden, wenn die Kosten dafür aus baulichen oder technischen Gründen unverhältnismäßig hoch wären.
Kristina Simons
MieterMagazin 10/09
Das Ableseprotokoll muss dem Kunden künftig innerhalb eines Monats ausgehändigt werden
Foto: Minol
Gesetzestext der neuen
Heizkostenverordnung:
www.www.gesetze-im-internet.de/
bundesrecht/heizkostenv/
gesamt.pdf
Rat und Tat
Neue Verteiler, neue Kosten
Heizkostenverteiler, die vordem 1. Juli 1981, und Warmwasserkostenverteiler, die vor dem 1. Juli 1987eingebaut wurden, müssen spätestens bis zum31. Dezember 2013 gegen neue Geräteausgetauscht werden (§ 12 Abs. 2 HeizKV).Eigentümer dürfen nun nicht nur die Eichkostenfür die Wärmezähler, sondern auch die Kosteneiner Verbrauchsanalyse auf die Mieter umlegen.Die Verbrauchsanalyse soll vor allem dieKostenentwicklung für Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangenendrei Jahre dokumentieren (§ 7 Abs. 2 HeizKV).
ks
06.06.2013