Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde des Berliner Versorgers Gasag AG gegen zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) von 2009 und 2010 abgelehnt und damit die Rechte der Gaskunden gestärkt.
Der BGH hatte eine Vertragsklausel der Gasag für unwirksam erklärt, nach der das Unternehmen die Gaspreise für ihre Sonderkunden mit den Tarifen „Aktiv“ oder „Vario“ an den Ölpreis gekoppelt hatte. Zudem lehnte der BGH eine Preisanpassungsklausel ab, nach der die Gasag die Preise bei steigenden Bezugskosten erhöhen, sie bei fallenden Kosten aber nicht automatisch senken wollte.
Gegen die BGH-Entscheidung hatte die Gasag Verfassungsbeschwerde eingelegt, da sie sich in ihren Grundrechten beschnitten sah. Dem folgte das Bundesverfassungsgericht nicht (BVerfG vom 7. September 2010 – 1 BvR 2160/09). „Damit bleibt es dabei, dass die Preisklauseln und damit die Preiserhöhungen für die circa 300.000 bis 350.000 Kunden mit Sonderverträgen unwirksam sind“, sagt Peter Lischke, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Berlin. Mit Unterstützung der Verbraucherschützer hatten zahlreiche Kunden gegen die Gasag geklagt. Die haben laut Lischke nun Anspruch auf die Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge. Die Kunden mit Sonderverträgen, die nicht geklagt haben, könnten nur mit rechtlichen Mitteln gegen die Gasag vorgehen. „Sie haben aber das Problem, dass vorab geprüft werden muss, ob die Ansprüche nicht bereits verjährt sind, wenn keine Zahlung unter Vorbehalt erfolgt ist.“
Kristina Simons
MieterMagazin 10/10
Nach dem Urteil des Bundesverfassungs- gerichts haben viele Gasag-Kunden Anspruch auf eine Rückzahlung
Foto: Christian Muhrbeck
Die Berliner Verbraucherzentrale
bietet im Internet ein Informationspaket
für Gasag-Kunden an:
www.vz-berlin.de
31.05.2013