Da will man in Ruhe die letzten Tage der Herbstsonne auf seinem Balkon genießen, holt tief Luft, um den Geruch regenschwerer Erde einzuatmen – und bekommt ordentlich Qualm aus der darunter liegenden Wohnung in die Nase. Igitt.
Nichtraucherfamilie Justus* aus Schöneberg fand, dass der Tabakgestank des ketterauchenden Mieters in der Wohnung unter ihnen, der sich bei geöffneten Fenstern auch in ihrer Wohnung ausbreitete, ihre Wohnqualität derart beeinträchtigte, dass sie zur Mietminderung gegenüber ihrem Vermieter berechtigt ist. Das fand ihr Vermieter wiederum überhaupt nicht und klagte auf vollständige Mietzahlung. Seiner Ansicht nach lag in der Wohnung der Familie Justus kein Mangel vor.
Familie Justus berief sich wiederum auf das Nichtraucherschutzgesetz. Schließlich gilt Tabakrauch als das schädlichste Wohngift überhaupt. Der Mieter Petri* von unten solle also vom Vermieter dazu angehalten werden, in seinem Balkonzimmer nicht mehr zu rauchen. Das Mindeste sei, dass der rücksichtslose Nachbar verpflichtet werde, nur zweimal täglich je eine halbe Stunde zu lüften. Soll er doch in seinem eigenen Qualm ersticken …
Wie hätten Sie entschieden?
Und so wurde entschieden: Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Das Berliner Landgericht gab dem Vermieter auch in zweiter Instanz Recht. Das Nichtraucherschutzgesetz enthält keinerlei Regelungen, die das Rauchen und dessen Folgen in der Privatsphäre betreffen. Überdies bewege sich das Rauch- und Lüftungsverhalten des Mieters Petri im Rahmen des sozial Verträglichen.
AG Schöneberg vom 26. August 2008 – 3 C 227/08 – und LG Berlin vom 27. Januar und 3. März 2009 – 63 S 470/08 –
Elke Koepping
* Namen von der Redaktion geändert
MieterMagazin 10/10
Illustration: Julia Gandras
04.04.2013