Wird ein Makler bei der Vermittlung von Wohnraum gewerbsmäßig tätig und kommt in der Folge ein Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter zustande, hat er nach dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermG) Anspruch auf eine Provision in Höhe von zwei Netto-Mieten. Aber gilt das auch, wenn Wohnungsvermittler und Vermieter zwar unter verschiedenen Firmennamen agieren, jedoch den gleichen Personen gehören.
Als kürzlich eine preiswerte Zweizimmerwohnung in der Augsburger Straße 33 zur Vermietung angeboten wurde, bewarb sich unter anderem eine Rentnerin. Nachdem sie den Maklervertrag unterschrieben hatte, merkte sie jedoch, dass der Vermieter zur gleichen Unternehmensgruppe wie der Makler gehört, und weigerte sich, die Provision zu zahlen. Der Inhaber der Maklerfirma ist zugleich Hauptgesellschafter eines bundesweit tätigen Vermieters von Wohn- und Gewerbeimmobilien. Beide Unternehmen firmieren unter der gleichen Anschrift.
Ein Anspruch auf Provision steht dem Wohnungsvermittler nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz nicht zu, wenn der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist.
Die Rechtslage ist eindeutig, die Mieterin muss die Provision nicht zahlen. Rechtsberaterin Alici Bürger vom Berliner Mieterverein hat das Unternehmen auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht. Der Makler lenkte letztendlich ein: Von der Mieterin wird keine Vermittlungsprovision eingefordert.
Rainer Bratfisch
MieterMagazin 10/11
Keine Provision bei „Maskenspielen“
Illustration: Susanne Nöllgen
16.07.2018