Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, seinem bisherigen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen (BGH VIII ZR 238/08). Der Mieter kann lediglich eine Quittung über die empfangenen Mietzahlungen verlangen. Auch Kontoauszüge oder Einzahlungsbelege können als Nachweis für die Mietschuldenfreiheit dienen, sollte der neue Vermieter einen Beleg fordern.
ww
Lesen Sie auch zum Thema "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung":
- Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: Trend zum Persilschein
- BGH-Urteil - Kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
- BGH-Leitentscheidung v. v. 30.9.2009 – VIII ZR 238/08 - Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
- Mietrechtstipp: Kein Anrecht auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
- Mietrechtstipp: Kontoauszüge statt Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
MieterMagazin 10/12
29.06.2017