Es gibt Vermieter, die es als persönliche Beleidigung auffassen, wenn Mieter ihre Wohnung tatsächlich zum Wohnen benutzen. Sprich: bestimmte Einrichtungsgegenstände wie Parkett, Teppich oder Einbauschränke begehen, bewegen und damit auch abwohnen. Dabei übersehen viele, dass ein Mietzins ja nicht nur dafür da ist, den Wohnraum zur Nutzung zu überlassen, sondern dass die Miete auch den Verschleiß an Einbauten oder vorhandenen Einrichtungen einkalkulieren sollte.
Vermieterin Hilde Bruns* fand nach dem Auszug ihrer Mieter Jeannette und Roger Wildenhain*, dass diese nicht nur ihre Schönheitsreparaturen unsachgemäß ausgeführt, sondern auch beim Auszug Schäden am Treppenhaus verursacht, den Teppichboden verschmutzt, den Waschküchenboden verschrammt und auch noch die im Bad bei Bezug vorhandene hochwertige Klosettbürste über Gebühr strapaziert hätten. Und verklagte diese auf Zahlung umfangreicher Renovierungskosten und Schadenersatzzahlung – unter anderem für die bei Neukauf rund 70 Euro teure Klosettbürste. Nun ist ausgerechnet diese ja kein reiner Ziergegenstand. Eine Klobürste ist explizit für den täglichen Gebrauch gedacht und gemacht. Da zeigen sich schon mal Verschleißerscheinungen. Oder hätten die Mieter die teure Bürste bei Auszug durch eine gleichwertige ersetzen müssen?
Wie hätten Sie entschieden?
Da Vermieterin Bruns den Mietern keine Chance zur Nachbesserung gelassen hatte, hat ihr das Amtsgericht Köln bezüglich der geforderten Kosten für Renovierungsarbeiten kein Recht gegeben. Und auch die Klobürste mussten die Mieter nicht ersetzen: Diese sei aufgrund ihres Alters abzuschreiben. Der Abzug „neu für alt“ liege bei 100 Prozent, was bedeutet, dass die Bürste keinen Wiederverkaufswert mehr hat.
AG Köln vom 19. September 2000 – 209 C 202/00 –
Elke Koepping
* Name von der Redaktion geändert
MieterMagazin 10/13
Illustration: Susanne Nöllgen
15.11.2013