Das Bundesverfassungsgericht hat den Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen gekippt. Betroffene müssen einen Freistellungsantrag stellen.
Wer mehrere Wohnungen privat nutzt, ist nach einer aktuellen Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung künftig nur noch für die Erstwohnung beitragspflichtig (BVerfG vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16). Das gilt bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, die der Gesetzgeber verpflichtend bis zum 30. Juni 2020 treffen muss.
Wer bisher eine Zweitwohnung angemeldet hat, kann aber nicht einfach die Zahlungen einstellen, wie die Verbraucherzentrale Berlin erklärt: „Man muss in jedem Fall einen Antrag stellen und ihn an den Beitragsservice senden“, so Rechtsexpertin Annika Halbbauer. Die Freistellung setzt voraus, dass man melderechtlich mit einer Haupt- und Nebenwohnung angemeldet ist. Ein entsprechender Nachweis der Meldebehörde ist beizufügen. Die Freistellung wird grundsätzlich rückwirkend zum 18. Juli 2018 gewährt, auch wenn der Antrag erst später eingereicht wurde. Zu viel gezahlte Beiträge sollen verrechnet oder zurückerstattet werden. Ob Kunden, die bereits vor dem Urteil Widerspruch eingelegt haben, auch für weiter zurückliegende Zeiträume Rückzahlungen erhalten, ist derzeit unklar, so die Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale. Man müsse abwarten, wie der Beitragsservice mit solchen Fällen umgeht.
Birgit Leiß
Befreiungsantrag unter: www.rundfunkbeitrag.de
Derzeit muss er per Fax oder Post geschickt werden. Eine Online-Abwicklung soll demnächst möglich sein.
Das Urteil im Wortlaut:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html
28.09.2018