Der Bundesrat hat entschieden, dass im Jahr 2024 das sogenannte „Nebenkostenprivileg“ bei den TV-Empfangsgebühren für das Kabel fällt. Mieter können und müssen dann ihren Versorger für das Kabel-Fernsehen selbst wählen.
16,8 Millionen und damit mehr als 40 Prozent der deutschen Haushalte bezogen 2020 Kabelfernsehen. Viele von ihnen sind mit Unterzeichnung ihres Mietvertrags automatisch in einer TV-Grundversorgung gelandet, die ihr Vermieter für das Wohnhaus abgeschlossen hat. Denn Kosten für Grundgebühr, Stromkosten und Wartung des Anschlusses darf der Vermieter anteilig über die Nebenkosten abrechnen. So wird es bislang durch die Betriebskostenverordnung geregelt.
Bundestag und Bundesrat haben nun das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz verabschiedet. Dieses sieht vor, dass die Kabelkosten künftig nicht mehr pauschal über die Betriebskosten abgerechnet werden können – das Ende des „Nebenkostenprivilegs“. Das Gesetz tritt zwar bereits am 1. Dezember 2021 in Kraft. Für Mieter werden die beschlossenen Änderungen aber erst nach Ablauf einer Übergangsfrist wirksam: Ab 1. Juli 2024 dürfen Vermieter die Kosten für die Kabelgebühren nicht mehr auf Mieter umlegen.
Wibke Werner von der Geschäftsführung des Berliner Mietervereins (BMV) sagt dazu: „Für Mieter, die keinen Fernseher nutzen oder über das Internet fernsehen, war die pauschale Kostenumlage ein Ärgernis. Die neue Regelung bietet Nutzern mehr Flexibilität und könnte auch den Wettbewerb der Anbieter alternativer Lösungen befördern und so zu günstigeren Angeboten in der Fernsehversorgung führen.“
Die künftige, an sich mietergünstige Regelung kann sich aber auch nachteilig auswirken: Wenn bei Mietvertragsabschlüssen das Kabelfernsehen nicht mehr über ein Sammel-Abonnement des Vermieters zur Verfügung gestellt wird und der Mieter sich selbst um den Anschluss kümmern muss, kann das teurer werden.
BMV-Rechtsexperte Frank Maciejewski weist darauf hin, dass bei Transferleistungsempfängern darauf zu achten ist, dass die Kabelgebühren auch künftig übernommen werden, „sei es als Kosten der Unterkunft oder als Bestandteil des dann entsprechend zu erhöhenden Regelbedarfs.“
Katharina Buri
19.03.2022