Wohnung besichtigen nur gegen Vorkasse? Dass das nicht zulässig ist, scheint manche Makler nicht zu interessieren. Für einen jungen Mann aus Guinea heißt das, weiter auf unabsehbare Zeit im Flüchtlingsheim wohnen zu müssen.
Die Hürden bei der Wohnungssuche sind vor allem für Geflüchtete hoch. Abou Y., der 2016 aus Guinea kam und trotz seines Bleiberechts noch immer im Flüchtlingsheim lebt, hielt vor einiger Zeit immerhin den positiven Bescheid einer Immobilienagentur in Händen. Er könne die im Internet angebotene Wohnung besichtigen, so wurde ihm mitgeteilt, wenn er innerhalb von drei Tagen eine einmalige Maklerprovision von 500 Euro auf das angegebene Konto entrichte. Die würde ihm bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages zurückgezahlt werden.
„Unseriös und nicht zulässig“, stellt Bea Fünfrocken vom Verein Xenion, der in Berlin Geflüchtete bei der Wohnungssuche berät, fest. Denn das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung stellt unmissverständlich klar: „Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung von Mietverträgen steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung ein Mietvertrag zustande kommt.“
Dass Abou Y. die Wohnung also nicht gebührenfrei besichtigen kann, verstößt gegen das Gesetz. Es sei für viele schon schwierig genug, die Maklergebühr aufzubringen, wenn sie zu Recht und korrekt erhoben wird, erklärt Bea Fünfrocken. Anders als eine Kaution werden Maklerkosten vom Jobcenter nicht übernommen.
Schließlich telefonierte die Beraterin noch einmal mit der Agentur und erklärte, dass Abou Y. als Auszubildender in einem Logistikunternehmen noch gar nicht über so viel eigenes Geld verfüge, um das verlangte Entgelt zu entrichten. Damit war freilich der Antrag des jungen Mannes für die Vermittler endgültig vom Tisch. Die Begründung: An Azubis vermittele man grundsätzlich keine Wohnungen.
Rosemarie Mieder
www.xenion.org/
21.09.2021