Manche Vermieterinnen und Vermieter bieten über eine Internet-Plattform Wohnungen zum vorübergehenden Gebrauch an, der mit überhöhten Mieten einhergeht, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Auf einer Veranstaltung des „Netzwerk Mieten“ wurde ein Plan vorgestellt, der diesem Rechtsmissbrauch Einhalt gebieten soll.
Ansatzpunkt des von Mareile Dedekind von der „Gesellschaft für Freiheitsrechte“ (GFF) vorgestellten Planes ist die Idee, über verschiedene Klagearten eine über den eigentlichen Prozess hinausgehende strategische Wirkung im Kampf gegen Rechtsmissbrauch zu erzielen. Im Blick hat man dabei die Einhaltung von mieterschützenden Vorschriften, die Klärung von offenen Rechtsfragen, Empowerment und Information von Mieterinnen und Mietern sowie über die Öffentlichkeit ein Bewusstsein für Schieflagen und politischen Regulierungsdruck zu schaffen.
Als mögliches Beispiel nennt die Anwältin die Vermietungsplattform „Wunderflats“, über die Mietangebote für „Wohnen zum vorübergehenden Gebrauch“ vermittelt werden. Für sie gilt nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Mietpreisbremse nicht. Die Rechtsprechung setzt dem aber enge Grenzen, maximal sechs Monate gelten als vorübergehender Gebrauch. Doch die angebotenen Verträge laufen über ein Jahr und länger. Trotz der Rechtslage klagen viele Betroffene nicht vor Gericht, da sie das deutsche Mietrecht nicht kennen oder keinen Streit mit dem Vermieter wollen.
Hier schlägt Wedekind vor, zusätzlich zu privaten Zivilklagen auf Grundlage des Verbandsklagegesetzes (VDuG) und des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechtsverstößen (UKlaG) direkt gegen die Vermietungsplattform vorzugehen. Denn diese stellt den Vermieter:innen Musterverträge zur Verfügung, bietet zusätzliche Zusatzdienstleistungen an und verspricht: „Wir kümmern uns um die komplette Abwicklung der Vermietung.“
Hier sieht Dedekinds Vorschlag eine Möglichkeit, mit einer Verbandsklage etwa eines Mietervereins gegen die Geschäftspraxis und mit einer Unterlassungsklage gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform vorzugehen. Die Einzelheiten einer solchen Klage müssen aber noch geprüft werden.
Stefan Klein
25.09.2024