Die Mieterhöhung ist formell unwirksam, wenn aus ihr nicht auch der Unterwert desjenigen Mietspiegelfelds ersichtlich ist, auf welches sich der Vermieter zur Begründung des Zustimmungsverlangens stützt. Der Vermieter muss also den Unterwert entweder ausdrücklich benennen oder aber einen Auszug des Mietspiegels beifügen, aus dem sich auch die Unter-Spanne ergibt.
Im vom Landgericht entschiedenen Fall hatte der Vermieter zwar die Wohnung zutreffend in das Mietspiegelfeld J 1 des Berliner Mietspiegels 2003 eingeordnet, aber lediglich die obere Mietzinsspanne (Mittelwert: 3,02 Euro bis Oberwert: 3,37 Euro) und nicht auch die untere Spanne genannt. Dies reichte dem Landgericht zur ordnungsgemäßen Begründung des Begehrens nicht aus. Denn der Mieter sei allein auf Grund der Angaben in dem Schreiben nicht in der Lage zu beurteilen, welche Spannen das einschlägige Mietspiegelfeld umfasse. Das Landgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
mac
LG Berlin vom 30. Juni 2005 – 62 S 378/04 –
MieterMagazin 11/05
27.04.2013