Anders als bei der Verjährung, wo der Gesetzgeber klare Fristen geregelt hat, beschränkt sich die Verwirkung von Ansprüchen auf den Ausnahmefall. Voraussetzung für die Verwirkung ist der Vertrauenstatbestand, wonach der Schuldner nicht mehr mit der Geltendmachung des Anspruchs rechnen musste. Um dieses Vertrauen zu begründen, bedarf es nachweislicher Umstände und eines angemessenen zeitlichen Rahmens. Der Schuldner muss normalerweise im Vertrauen darauf, dass sich die Angelegenheit erledigt hat, auch bereits anders disponiert haben.
Ein typischer Fall der Verwirkung kann gegeben sein, wenn der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietkaution samt Zinsen vorbehaltlos an den Mieter ausgezahlt hat und einige Monate später überraschend frühere Mietminderungen bestreitet und Minderungsbeträge zurückverlangt. Auch wenn der Vermieter bestimmte nicht ausdrücklich vereinbarte Nutzungsrechte des Mieters – zum Beispiel Katzenhaltung – über viele Jahre wissentlich akzeptiert hat, könnte ein überraschender Unterlassungsanspruch verwirkt sein.
Da die Verwirkung aber – anders als die Verjährung – nicht auf klaren gesetzlichen Regelungen fußt, ist die Beurteilung, ob ein Anspruch verwirkt sein könnte, immer eine Frage des Einzelfalls. Vor Gericht muss die Verwirkung immer von Amts wegen geprüft werden, während die Verjährung nur beachtet wird, wenn sie eingewandt wird.
mr
MieterMagazin 11/05
10.05.2017