Unterlässt der Mieter eine Mängelanzeige, macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig (§ 536 c Absatz 2 BGB). Entsprechendes kann auch passieren, wenn der Mieter den Wegfall eines angezeigten Mangels dem Vermieter nicht innerhalb angemessener Zeit mitteilt.
Vor dem Amtsgericht Mitte ging es um einen solchen Fall. Hier hatte der Wohnungsmieter wegen Lärmbelästigung durch einen Imbissbetrieb im Hause die Miete gemindert. Der Vermieter hatte nach langwierigem Schriftwechsel letztendlich Klage gegen den Betreiber des Imbisses erhoben. Im Prozess musste er hören, dass der gerügte Mangel schon vor Monaten behoben worden war. Die durch den überflüssigen Prozess verursachten Kosten wollte der Vermieter nun vom Wohnungsmieter zurückerstattet haben. Teilweise gab ihm das Amtsgericht Mitte Recht. Der Mieter habe eine aus dem Vertragsverhältnis resultierende Nebenpflicht gemäß § 241 Absatz 2 BGB verletzt, indem er dem Vermieter erst im Dezember 2003 mitgeteilt habe, dass seit Ende März 2003 keine Geräuschbelästigungen in seiner Wohnung mehr vorhanden waren. Eine entsprechende Mitteilung hätte spätestens einen Monat nach dem Ende der Geräuschbelästigung erfolgen müssen. Den Vermieter treffe jedoch eine Mitschuld an seinem Schaden, denn er hätte sich gegenüber dem Mieter vor Einreichung der Klage nochmals Gewissheit darüber verschaffen müssen, dass die Geräuschbelästigung weiterhin bestehe.
mac
AG Mitte vom 5. April 2006 – 5 C 550/05 –
MieterMagazin 11/06
23.04.2013