Zwei Jahre lang hatten sich Mieter eines Mehrfamilienhauses über Geruchsbelästigungen im Treppenhaus beschwert. Die Ursache hierfür war ein Mitmieter, der es offensichtlich an Hygiene fehlen ließ und seine Wohnung regelmäßig über die Wohnungstür ins Treppenhaus lüftete.
Als mehrere Abmahnungen des Vermieters nicht fruchteten, kündigte dieser das Mietverhältnis fristlos. Im Räumungsprozess wurde durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben. Dabei bekundeten die als Zeugen vernommenen Nachbarn glaubhaft, dass die Geruchsbelästigung auch außerhalb der Wohnung jedes Mal bei und nach dem Öffnen der Wohnungstür so stark sei, dass sie einen Würgereiz auslöse. Das Landgericht Braunschweig stellte nach einer Gesamtabwägung eine schwere, die fristlose Kündigung rechtfertigende, Pflichtverletzung des Mieters fest. Besonders ins Gewicht falle hierbei neben der andauernden intensiven Belästigung der Nachbarn, dass der Beklagte selbst unter dem unmittelbaren Eindruck des Räumungsrechtsstreites und einem ernsthaft drohenden Räumungsurteil sein Lüftungsverhalten nicht verändert und sein vertragwidriges Verhalten fortgesetzt habe.
mac
LG Braunschweig vom 10. April 2007 – 6 S 313/06 (101) –
MieterMagazin 11/07
16.04.2013