Bürger haben ein Recht darauf, dass die Behörden Maßnahmen zum Schutz vor Feinstaub und anderen gesundheitsgefährdenden Umwelteinflüssen ergreifen.
Ende September gab das Bundesverwaltungsgericht einem Münchner recht, der von seiner Stadtverwaltung forderte, gegen die Feinstaubbelastung vorzugehen. Das höchstrichterliche Urteil ist auch für Berlin relevant. Zwar gilt hier ab Januar 2008 innerhalb des S-Bahn-Rings die Umweltzone, in der es Verkehrsbeschränkungen für besonders schadstoffintensive Fahrzeuge gibt, doch auch außerhalb der Umweltzone liegen stark befahrene und dicht bewohnte Straßen. So könnten zum Beispiel Anwohner der Seestraße, der Schildhornstraße oder der Prenzlauer Promenade nun ebenfalls Geschwindigkeitsbegrenzungen, Lkw-Fahrverbote oder ähnliche Einschränkungen einklagen.
Aber auch innerhalb des S-Bahn-Rings können Bewohner mit dem neuen Urteil im Rücken weitergehende Eingriffe verlangen, wenn die Grenzwerte trotz Umweltzone überschritten werden. An höchstens 35 Tagen im Jahr dürfen mehr als 50 Mikrogramm Feinstaub in einem Kubikmeter Luft enthalten sein. Der Berliner Senat begrüßte das Urteil und sieht sein Konzept für die Umweltzone bestätigt. Eine Ausdehnung auf weitere belastete Stadtteile oder auf ganz Berlin lehnt die Umweltverwaltung jedoch ab. Das Gezerre um zusätzliche Ausnahmen und längere Übergangsfristen geht indessen weiter.
Jens Sethmann
MieterMagazin 11/07
Hat das Feinstauburteil Auswirkungen für Berlins Hauptstraßen außerhalb des S-Bahn-Rings?
Foto: Rolf Schulten
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27. September 2007,
Aktenzeichen 7 C 36.07
15.07.2013