Ein Vermieter hatte mit den Mietern A. und B. einen Mietvertrag geschlossen. Einige Jahre später wurde vereinbart, dass B. aus dem Mietverhältnis ausscheidet und dafür C. eintritt. Die im folgenden Jahr fällige Betriebskostenabrechnung adressierte der Vermieter aber weiterhin an A. und an B..
Die Mieter zahlten die aus der Abrechnung resultierende Nachforderung nicht – zu Recht, wie das Landgericht Berlin entschied. Eine Betriebskostenabrechnung müsse bei einer Mietermehrheit gegenüber allen Mietern erklärt werden. Ist dies nicht der Fall, sei die Abrechnung formal unwirksam. Da zum Zeitpunkt des Zugangs der Abrechnung A. und C. Mieter waren, hätten diese beiden in der Abrechnung benannt werden müssen.
mac
LG Berlin vom 7. Juli 2006 – 63 S 342/05 –
MieterMagazin 11/08
26.10.2017