Mahnt der Vermieter den Mieter wegen angeblich vertragswidrigen Verhaltens ab, so steht dem Mieter dagegen selbst dann kein Anspruch auf Rücknahme oder Unterlassung solcher Abmahnungen zu, wenn ihm gar kein Fehlverhalten anzulasten ist.
Dem Mieter ist nämlich durch eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. Februar 2008 (VIII ZR 139/07) verwehrt, eine Feststellungsklage zu erheben, um die Unbegründetheit der Abmahnung feststellen zu lassen. Andererseits kann der Vermieter natürlich auch keine weitergehenden negativen Konsequenzen, wie zum Beispiel eine Kündigung des Mietvertrages, vollziehen, wenn dem Mieter kein vertragswidriges Verhalten nachzuweisen ist.
mr
MieterMagazin 11/08
14.06.2017