Wegen des aus der unteren Wohnung durch die geöffneten Fenster eindringenden Zigarettenrauchs hatte ein Mieter die Miete gemindert. Sein Vermieter war damit nicht einverstanden. Im Prozess gab das Landgericht dem Vermieter Recht.
Der von außen in die Wohnung des Mieters eindringende Zigarettenrauch des unter ihm wohnenden und in seiner Wohnung stark rauchenden Mieters stelle keinen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 BGB dar. Denn es fehle – anders als wenn der Zigarettenrauch durch den Fußboden oder die Wände dringe – an einem die Tauglichkeit mindernden Mangel der Mietsache. Rauchen gehöre nach der Rechtsprechung des BGH (vom 5. März 2008 – VIII ZR 37/07) zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung – der Wohnungsnachbar könne deswegen nicht die Miete mindern oder vom Vermieter verlangen, dass dieser dem anderen Mieter das Rauchen untersage oder bestimmte Lüftungszeiten vorschreibe. Auch sei hier das Nichtraucherschutzgesetz nicht einschlägig, denn dies enthalte keinerlei Regelungen, die das Rauchen und dessen Folgen in privaten Räumen betreffen.
mac
LG Berlin vom 3. März 2009 – 63 S 470/08 –
MieterMagazin 11/09
28.06.2017