Wird im Rahmen der Gebäudeversicherung auch das Risiko „Terrorakte“ abgedeckt, sind diese Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung nicht ohne Weiteres umlagefähig.
Wie das Amtsgericht Pankow/Weißensee in einem Urteil ausführte, muss ein nachvollziehbarer Anlass bestehen, der die Gefahr eines terroristischen Anschlages auf gerade dieses Gebäude in besonderer Weise wahrscheinlich macht. Anderenfalls verstoße eine solche Versicherung gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit, demzufolge der Vermieter nur solche Betriebskosten umlegen kann, die eine sorgfältige, auf Sparsamkeit bedachte Bewirtschaftung des Mietshauses erfordert. Wenn der Vermieter nicht darlegen kann, dass und inwiefern eine Versicherung auch gegen Terrorakte angezeigt gewesen sein könnte, scheidet eine Umlage dieser Kosten aus. Könne darüber hinaus nicht nachvollzogen werden, auf welches noch notwendige Maß die Versicherungskosten zu kürzen seien, sei die Umlage der Kosten der Gebäudeversicherung sogar insgesamt nicht schlüssig begründet.
mac
AG Pankow/Weißensee vom 20. November 2008 – 6 C 107/08 –
MieterMagazin 11/09
04.01.2018