Familie Schuster* hatte ihre Traumwohnung gefunden: genug Platz für alle und dann noch erschwinglich. Nach der Geburt der kleinen Tochter fingen aber die Probleme an: Schimmel im Schlafzimmer – der Alptraum aller jungen Eltern. Und dann noch die Lungenentzündung von Frau Schuster, die nicht in den Griff zu kriegen war. Dabei hatte sie sich bemüht, jeden Luftzug zu vermeiden. Wenig später folgte ihr das Baby ins Krankenhaus. Diagnose: Schwere Lungenentzündung mit Bauchfellbeteiligung. Ob der Schimmel im Schlafzimmer …? Herr Schuster beauftragte einen Bausachverständigen. Das Ergebnis: Kältebrücken an den Außenwänden und hochgiftige Schimmelarten im Schlafzimmer. Die Schusters minderten die Miete auf Null und kündigten die Wohnung drei Wochen später fristlos. In der neuen Wohnung ging es Mutter und Tochter schlagartig besser.
Der vormalige Vermieter verlangte von den Schusters aber die Miete bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Schließlich hatten sie ihm keine Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben. Außerdem waren die Schusters ja selber schuld: Hatten sie die Fenster nicht immer fest geschlossen gehalten, damit Frau Schuster sich ja nicht verkühlte? Kein Wunder, dass sich Schimmel bildet, wenn man nie gescheit lüftet!
Wie hätten Sie entschieden?
Das Berliner Landgericht gab den Schusters Recht: Sie wären für das Auftreten des Schimmels nicht verantwortlich. Sind Mutter und Tochter lebensgefährlich erkrankt, ist die außerordentliche fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung begründet und eine Mietminderung auf Null berechtigt.
Elke Koepping
LG Berlin vom 20. Januar 2009 – 65 S 345/07 –
* Namen von der Redaktion geändert
MieterMagazin 11/10
Illustration: Julia Gandras
30.05.2013