Verwaltungskosten dürfen in der Betriebskostenabrechnung nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Besonders aufmerksam müssen Mieter von Eigentumswohnungen sein. Manch ein Wohnungseigentümer reicht die an ihn gerichtete jährliche Abrechnung der Wohnungseigentumsverwaltung einfach unverändert an den Mieter seiner Wohnung weiter. Solche Wohngeldabrechnungen enthalten aber neben den anerkannten Betriebskosten auch noch Verwaltungs- und andere Kosten, die der Mieter nicht tragen muss.
mr
MieterMagazin 11/11
26.10.2017