Bohr- und Dübellöcher gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung und lösen deshalb keine Schadensersatzansprüche aus, entschied der Bundesgerichtshof (VIII ZR 10/92).
Das gilt allerdings nur für den allgemein üblichen Umfang, also beispielsweise für die Anbringung der Flurgarderobe, des Badspiegels oder der Gardinenleiste. Wer in seiner Wohnung umfangreiche Einbauten vornimmt, muss die entstandenen Bohr- und Dübellöcher bei Auszug wieder fachgerecht verschließen.
mr
MieterMagazin 11/11
27.03.2013