Der Mieter ist zur Anzeige von Wohnungsmängeln verpflichtet. In der Regel liegt das auch in seinem eigenen Interesse.
Die Mängelanzeige sollte grundsätzlich schriftlich erfolgen und mit einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung versehen sein. Üblicherweise beträgt die Frist 14 Tage, wenn nicht aufgrund der Art des Mangels eine andere Frist geboten wäre. Wer zum Beispiel einen Wasserschaden hat, der schon zum Abtrocknen vier Wochen benötigt, kann die notwendige Mängelfreiheit natürlich nicht in der Zweiwochenfrist erwarten. Empfehlenswert ist es, im Schreiben ein konkretes Datum für den Fristablauf zu setzen, um gegebenenfalls später sicher sein zu können, wann der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug geraten ist.
mr
MieterMagazin 11/11
27.03.2013