Wird eine Wohnung neu bezogen, müssen Wohnungsgeber ab 1. November 2015 wieder bei der behördlichen Anmeldung mitwirken und den Einzug eines Mieters bestätigen. Bis 2004 gab es schon einmal eine landesrechtliche Mitwirkungspflicht der Vermieter bei der Wohnungsanmeldung, die damals unter anderem wegen Verzögerungen bei den Meldeverfahren abgeschafft worden war.
Die Vorstellung, dass die eigene Wohnung von einem Sondereinsatzkommando in der falschen Annahme gestürmt wird, einen gesuchten Verbrecher dingfest zu machen, ist nicht gerade angenehm. Vorgekommen sind solche Polizeieinsätze durchaus. Straftäter hatten als Wohnsitz eine falsche Adresse angemeldet, um ihren wahren Aufenthaltsort zu verschleiern. „Angeschmiert“ waren die dort Wohnenden, die schon mal nächtens von bis an die Zähne bewaffneten Ordnungshütern aus dem Schlaf gerissen wurden.
Da der Missbrauch von Scheinadressen zugenommen hat, sah sich der Gesetzgeber dazu veranlasst, die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Anmeldung des Mieters wieder einzuführen. Das wird einen nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand mit sich bringen, immerhin gibt es rund 457.000 Anmeldungen auf Grund von Umzügen oder Zuzügen pro Jahr in Berlin.
Nach wie vor sind Bürger verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in eine Wohnung bei der Meldebehörde zu registrieren. Seit dem 1. November 2015 muss der Meldepflichtige nun bei seiner Anmeldung auch eine Bescheinigung des Wohnungsgebers vorlegen. Darin bestätigt dieser neben seinen eigenen Kontaktdaten die Anschrift der Wohnung, die Namen der meldepflichtigen Personen und das Einzugsdatum. Eine Bescheinigung des vorherigen Wohnungsgebers über den Auszug ist nicht erforderlich. Nur wer in Deutschland keinen neuen Wohnsitz anmeldet, weil zum Beispiel der Wegzug ins Ausland geplant ist, muss sich mit der Aufgabe der Wohnung bei der Behörde abmelden.
Wer ist „Wohnungsgeber“?
Das Gesetz spricht vom „Wohnungsgeber“ und nicht vom Vermieter, da es nicht darauf ankommt, ob ein Mietverhältnis besteht – auch bei der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung ist die Bescheinigung erforderlich. Betroffen ist auch ein Hauptmieter, der an einen Dritten untervermietet. Er ist in dieser Konstellation „Wohnungsgeber“. Innerhalb von zwei Wochen muss der Wohnungsgeber die Bescheinigung über den Einzug aushändigen. Tut er dies nicht, droht ihm ein Bußgeld. Anzeigen von Meldepflichtigen, die vergeblich auf die Bescheinigung des Wohnungsgebers warten, nehmen die Meldebehörden entgegen.
Die Änderung des Meldegesetzes bringt auch erweiterte Auskunftsansprüche mit sich. Einerseits kann die Meldebehörde vom Wohnungsgeber Mitteilung darüber verlangen, wel che Personen bei ihm wohnen. Andererseits darf der Wohnungsgeber bei der Meldebehörde prüfen, ob sich die neuen Bewohner an- oder abgemeldet haben. Können Eigentümer oder Wohnungsgeber ein berechtigtes Interesse vorweisen, muss die Meldebehörde auch unentgeltlich Auskunft über die Namen aller in der betreffenden Wohnung gemeldeten Personen erteilen. Aus Sicht des Berliner Mietervereins ist das insbesondere relevant für Mieter, die untervermieten möchten oder untervermietet haben. „Wir können Mietern nur dringend empfehlen, sich zuvor die Genehmigung des Vermieters einzuholen. Kommt der Vermieter einer ungenehmigten Untervermietung auf die Spur, droht die Kündigung“, so Stefan Schetschorke vom Mieterverein.
Für die Strafverfolgungsbehörden dürfte die Wiedereinführung der Mitwirkung aber Vorteile bringen und verhindern helfen, dass Polizisten die falschen Wohnungstüren aufbrechen.
Wibke Werner
Gut zu wissen
Geldbuße: Eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro droht demjenigen, der einem Dritten eine Wohnanschrift für eine Anmeldung anbietet oder zur Verfügung stellt, obwohl ein Bezug der Wohnung durch den Dritten gar nicht beabsichtigt ist.
Mehrere Wohnungen: Bei der Anmeldung einer Hauptwohnung sind auch immer eventuell genutzte weitere Nebenwohnungen anzugeben. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners, beziehungsweise die Wohnung, in der der Lebensmittelpunkt ist. Auch für die Anmeldung der Nebenwohnung bedarf es der Bescheinigung des betreffenden Vermieters beziehungsweise Wohnungsgebers.
Wohnungseigentümer: Wird eine Eigentumswohnung vom Eigentümer selbst bewohnt, muss er eine Bestätigung als Eigenerklärung formulieren.
Wohnheim: Der Betreiber des Wohnheimes ist der für die Bestätigung zuständige Wohnungsgeber. Sind Wohnungen an Institutionen vermietet, die Wohnungen an Mieter vergeben, sind die Institutionen als Wohnungsgeber für die Bescheinigung zuständig.
ww
27.12.2017