Die unter „Leserbriefe“ abgedruckten Beiträge sind Meinungsäußerungen von Leserinnen und Lesern zu Berichten im MieterMagazin und geben nicht die Meinung der Redaktion wieder.
Betr.: MieterMagazin 6/2017, Seite 22, Jens Sethmann: „Wohnflächenoptimierung durch Umbauten – Zwischenwände, Hängeböden, Wanddurchbrüche“
Vermieter will Mitnahme der Einbauten verhindern
Bei mir ist der Fall etwas anders gelagert, als in ihrem Artikel beschrieben. Ich habe in meiner Mietwohnung ziemlich genau für 55 600 Euro Einbauten eingebracht. Dazu zählen zwei Duschen, zwei Waschtische, Wohnungstüren (waren bei Einzug nicht vorhanden), Lichtschalter und Steckdosen in besonderem Design,
ferner eine zweite Küche im Untergeschoss sowie im Badezimmer und der Gästetoilette hochwertige Armaturen. Da wir nun in ein eigenes Haus ziehen und dort alle eingebrachten Sachen gebrauchen können, wollen wir diese auch mitnehmen. Der Rechtsanwalt unseres Vermieters droht uns nun. Zitat: „Sollten Ihre Mandanten bei dem Auszug aus dem Haus meines Mandanten irgendwelche Einbauten widerrechtlich entfernen, bin ich bereits jetzt beauftragt, ohne weitere Ankündigung hier strafrechtliche Schritte einzuleiten.“ Vielleicht gibt es ja weitere Mieter, die das Problem von der Seite kennen, das sich der Vermieter an ihren Einbauten bereichern will und einer Entnahme widerspricht.
P. Böhm per E-Mail
Selbstverständlich hat der Mieter das Recht, die Einrichtungen bei Auszug wegzunehmen (§ 539 Abs. 2 BGB). Der Mieter muss aber in diesem Fall den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.
Der Vermieter kann die Wegnahme durch Zahlung (die bloße Zusage reicht nicht) einer angemessenen Entschädigung abwenden, sofern der Mieter kein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat (§ 552 Abs. 1 BGB). Darüber hinaus kann der Vermieter das Wegnahmerecht abwehren, wenn er an den Einrichtungen ein Vermieterpfandrecht (§ 562 ff. BGB) hat. Der Mieter kann dann seinem Wegnahmerecht nur Geltung verschaffen, wenn er die (berechtigte) Forderung des Vermieters erfüllt oder aber in Höhe des Wertes der Einrichtungen gemäß § 562 c BGB Sicherheit leistet. Das Wegnahmerecht verjährt nach § 548 Abs. 2 BGB sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses. Die Verjährung kann durch Einlegung einer entsprechenden Klage gehemmt werden.
Die Redaktion
Betr.: MieterMagazin 10/2017, Seite 14, Rosemarie Mieder: „Stadt im Klimawandel – Wissenschaftler sagen Berlin mehr Wetterextreme voraus“
Die Stadt in ihrer Gesamtheit betrachten
Die Aussage im Artikel, dass Außenbezirke sich deutlich weniger erwärmen als die Innenstadt, ist irreführend. Tatsächlich haben nach dem Klimaatlas auch die äußeren Ortsteilkerne Innenstadtklima. Der Unterschied ist der, dass in der Innenstadt, bedingt durch wesentlich weniger Grünanlagen, die Verteilung der höheren Temperaturen homogener ist. Um dem abzuhelfen, sollten die Grünbereiche (zum Beispiel an Fassaden und auch auf Dächern) vergrößert werden. Werden die Außenbezirke stärker bebaut, gilt es zu beachten, dass die Frischluftschneisen in die Innenstädte nicht unterbrochen werden.
B. Baumgart per E-Mail
Betr.: MieterMagazin 10/2017, Seite 4, Leserbriefe von Brigitte Wölk: „Fehl am Platz“ und Axel Lopeta: „Tendenziöser Artikel“
Sachlich gebotene Entscheidung
Es ist mir ein Bedürfnis, Ihren Standpunkt, den Sie im MieterMagazin in Beantwortung zweier Leserbriefe formuliert haben, vollinhaltlich zu unterstützen. Die Entscheidung über die Schließung oder Offenhaltung des Flughafens Tegel ist nach meiner Auffassung eine verkehrs-, wohnungs- und sicherheitspolitische Sachentscheidung. Wer diese zur politischen Entscheidung erklärt, ist selbst dabei, eine Sachentscheidung parteipolitisch zu instrumentalisieren.
O. Pfeiffer per E-Mail
Betr.: MieterMagazin 10/2017, Seite 12, Jens Sethmann: „ Zweckentfremdung durch Ferienwohnungen – Trick mit Kurzmietverträgen könnte nach hinten losgehen“
Erhellender Artikel
Auch in unserem Haus in Kreuzberg werden die freigewordenen Wohnungen seit Kurzem auf besonders dreiste Weise zweckentfremdet: Zwei Wohnungen mit insgesamt über 100 Quadratmetern wurden in monatelangen Renovierungsarbeiten zu Mikrowohneinheiten umfunktioniert und werden jetzt höchst gewinnbringend an Kurzzeitmieter vergeben. Von einer „Mieterin“ wissen wir, dass sie 470 Euro für 9 Quadratmeter bezahlt. Ihr Artikel war in diesem Zusammenhang sehr erhellend, weil wir Nachbarn uns gefragt hatten, wie das legal möglich sein kann … Also so!
B.A. per E-Mail
(Name ist der Redaktion bekannt)
23.10.2017