Noch dieses Jahr sollen neue Regelungen für die Fernwärmeversorgung im Deutschen Bundestag beschlossen werden. Ein Referentenentwurf liegt vor. Der Deutsche Mieterbund sieht ihn kritisch.
Im Mittelpunkt der Novelle der AVBFernwärmeV* und für Mieter:innen mit am wichtigsten sind die Preisänderungsklauseln. Fernwärmeversorgungsverträge werden für eine feste Laufzeit von zehn Jahren geschlossen. Um dem Versorger hier die Möglichkeit zu geben, auf Kostenänderungen am Markt zu reagieren, gestattet die Verordnung, die Preise innerhalb des Vertragszeitraums einseitig zu erhöhen, ohne dass Mieter:innen ein Sonderkündigungsrecht haben.
Der Entwurf legt fest, dass solche Preisänderungsklauseln transparent und nachvollziehbar sein müssen. Daher sollen sie die Entwicklung des Marktes und der Kosten dort abbilden. Für dieses sogenannte Marktelement verweist der Entwurf auf den Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts, legt ihn aber nicht als verbindlich fest. Darüber hinaus kann die Preisänderungsklausel auch auf die tatsächlichen Kosten eines Fernwärmeversorgers Bezug nehmen, wenn sie bei wirtschaftlicher Betriebsführung unvermeidbar waren. Als dritte Möglichkeit gibt es den Fall, dass der Primärenergielieferant des Fernwärmeversorgers den Preis erhöht. Dann soll dieser innerhalb von zwei Wochen seinen Wärmepreis entsprechend anpassen dürfen. Ungeachtet längerer Fristen im Wärmeliefervertrag erhalten Mieter:innen allerdings ein Sonderkündigungsrecht in diesem Fall.
Der Deutsche Mieterbund fordert in seiner Stellungnahme unter anderem, den Wärmepreisindex verbindlich anzuwenden und eine Begrenzung der Kostensteigerung auf maximal 10 Prozent innerhalb von 5 Jahren festzulegen. Zudem sei in allen Fällen ein Sonderkündigungsrecht bei einseitiger Änderung einer Preisänderungsklausel einzuräumen.
Stefan Klein
*„AVBFernwärmeV“ ist die Abkürzung für „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme“
29.10.2024