Auch wenn Wohnraum im Hause leer steht, darf der Vermieter nicht – jedenfalls nicht gegen den Willen der Mieter – vom Umlagemaßstab „Wohnfläche“ auf den Maßstab „vermietete Wohnfläche“ wechseln.
Denn ebenso wie beispielsweise eine allein stehende ältere Dame in einer großen Wohnung, die sie möglicherweise nur halbjährlich nutzt, gegenüber einer Familie mit mehreren Kindern in einer kleinen Wohnung nicht geltend machen kann, dass ihr Müll- und Wasseraufkommen in keinem Verhältnis zu ihrer Belastung stehe, so könne sich auch der Vermieter nicht darauf berufen, dass er auf Grund des Leerstands mit Kosten belastet werde, für die er gar nicht verantwortlich sei. Der Umlagemaßstab Wohnfläche sei – so das Landgericht – eben kein Maßstab, der den einzelnen Verursachungsbeitrag ermittelt, die Zahlung erfolge unabhängig von der Verursachung. Fazit: Die auf die leer stehende Wohnfläche des Hauses entfallenden Betriebskosten hat der Vermieter zu tragen.
mac
LG Berlin vom 13. Mai 2005 – 65 S 64/05 –
MieterMagazin 12/05
28.04.2013