Gelegentlich verlangen Verwaltungen beim Abschluss eines Mietvertrags eine Bearbeitungsgebühr. Die meisten Gerichte halten das für unzulässig. Eindeutig ungesetzlich ist jedoch eine „Reservierungsgebühr“, die auch dann zu zahlen ist, wenn der Vertrag nicht zu Stande kommt. Beim „Harry Gerlach Wohnungsunternehmen“ sieht man das anders.
Eine verunsicherte Mieterin hatte die Beratungsstelle des Berliner Mietervereins aufgesucht. Um ihre Kündigungsfrist abzukürzen, hatte sie ihren Vermieter um die Möglichkeit gebeten, einen Nachmieter zu stellen. Im Falle der vorzeitigen Weitervermietung, so die schriftliche Antwort der Verwaltung, werde ihr auf jeden Fall eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 400 bis 500 Euro in Rechnung gestellt. Stutzig machte die Mieterin neben dieser merkwürdigen Forderung aber auch der beigefügte Bewerbungsbogen. Interessenten, so heißt es da, müssten eine „Reservierungs-/ Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 30 Euro zahlen, die auch bei Nichtzustandekommen des Mietvertrags fällig wird.
„Bis jetzt hat noch keiner dagegen geklagt“, heißt es dazu beim Wohnungsunternehmen Harry Gerlach. Im Übrigen, so die dortige Mitarbeiterin Borawski, werde die Gebühr praktisch nur verlangt, wenn es auch zu einem Vertragsabschluss kommt, und das sei zulässig.
Der Berliner Mieterverein hält solche Geschäftsgebaren für unverschämte Abzocke und rät betroffenen Mietern, das Geld zurückzufordern.
Birgit Leiß
MieterMagazin 12/05
Wohnungsunternehmer Gerlach betreibt eine sehr eigenwillige Gebührenpolitik
Foto: Christian Muhrbeck
01.08.2013