Instandsetzungen sind grundsätzlich Vermietersache, schließlich bekommt er für den ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung monatlich seine Miete. Dennoch halten es die Gerichte für zulässig, dass Instandhaltungspflichten auch auf den Mieter übertragen werden. Schon lange ist dies bei den Schönheitsreparaturen der Fall.
Seit einigen Jahren ist es in Mode gekommen, den Mieter auch für Reparaturen an ständig in seinem Gebrauch befindlichen Installationen, Wasserhähnen, Tür- und Fensterklinken, Lichtschaltern und dergleichen zur Kasse zu bitten. Nach einschlägiger Rechtsprechung soll dies aber nur zulässig sein, wenn im Mietvertrag Kostengrenzen sowohl für die Einzelreparatur (derzeit maximal 75 Euro) als auch für die Jahresbelastung (derzeit maximal 6 Prozent der Jahresmiete) festgehalten sind. Auch muss die Reparaturverpflichtung selbst beim Vermieter bleiben, da allein eine Kostenübernahmeregelung zulässig ist. Wenn der Preis einer Einzelreparatur über 75 Euro liegt, handelt es sich nicht mehr um eine so genannte Kleinreparatur, so dass der Mieter auch nicht anteilig zur Zahlung verpflichtet werden kann.
mr
MieterMagazin 12/05
28.04.2013