Bekanntlich hat der Mieter nach der maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. März 2006 (VIII ZR 78/05) bei preisfreiem Wohnraum grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, worauf jüngst das Oberlandesgericht Düsseldorf hingewiesen hat:
Ausnahmsweise könne der Mieter nach Treu und Glauben Fotokopien verlangen, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters oder dessen ortsnaher Hausverwaltung nicht zugemutet werden kann. Dies könne dann der Fall sein, wenn Mieter und Vermieter heillos zerstritten sind oder der Ort der Belegeinsicht nicht in zumutbarer Weise und angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist. Das gelte im Übrigen auch dann, wenn der in einer entfernt liegenden Stadt wohnende Vermieter sich trotz Aufforderung des Mieters weigere, die Belege am Ort des Mietobjekts zur Einsicht bereitzustellen.
mac
OLG Düsseldorf vom 22. Juni 2006 – I-10 U 164/05 –
MieterMagazin 12/06
26.10.2017