Nachzahlungsbeträge aus einer Betriebskostenabrechnung kann der Vermieter nicht verlangen, wenn die zugrunde liegende Abrechnung formunwirksam ist. Auf einen weniger bekannten solchen Fehler hat das Landgericht Berlin hingewiesen.
Danach muss eine Betriebskostenabrechnung bei mehreren Mietern im Vertrag gegenüber allen Mietern erklärt und deshalb auch an alle Mieter gerichtet sein. Fehlt im Anschreiben auch nur ein Mietername, ist die Abrechnung unwirksam. Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter übersehen, dass vor Jahren ein Mitmieter einvernehmlich durch einen anderen ersetzt worden war. Da dessen Name in der Abrechnung nicht auftauchte, war die Abrechnung formfehlerhaft und die Nachforderung nicht fällig.
mac
LG Berlin vom 7. Juli 2006 – 63 S 342/05 –
MieterMagazin 12/06
26.10.2017