Inzwischen ist vielen Mietern die Jahresausschlussfrist für den Vermieter bekannt, der gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB Nachforderungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen dann nicht mehr beitreiben kann, wenn die Zwölfmonatsfrist nach Ende der Abrechnungsperiode verstrichen ist.
Weniger bekannt ist hingegen, dass gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB auch der Mieter keine Einwendungen gegen die Abrechnung mehr vorbringen kann, wenn seit Zugang der Betriebs- und Heizkostenabrechnung zwölf Monate vergangen sind. Immer gilt jedoch, dass beide Fristen dann nicht greifen, wenn Mieter oder Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hatten. Reine Unkenntnis der Rechtslage haben die Beteiligten aber immer zu vertreten. Mit Ablauf der Einwendungsfrist gilt die Betriebs- und Heizkostenabrechnung als unwiderleglich, selbst wenn dabei Kosten umgelegt wurden, die nach dem Mietvertrag nicht vereinbart wurden. Auch das Kürzungsrecht gemäß § 12 Heizkostenverordnung, wenn der Vermieter rechtswidrig nicht verbrauchsabhängig abgerechnet hat, ist nach Ablauf der Einwendungsfrist verwirkt.
mr
MieterMagazin 12/06
24.04.2013