Bundesweit verfügen rund 1,7 Millionen Wohnungen, vor allem in den mehrgeschossigen Plattenbauten der neuen Bundesländer, über Einrohrheizsysteme (Einrohrheizungen). Auch für diese Heizungen ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten möglich.
Die Heizkostenverordnung aus dem Jahre 1989 schreibt zwingend eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für die zentrale Beheizung sowie die Warmwasserversorgung vor. Ausnahmen sind unter anderem dann zulässig, wenn „das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten“ verbunden sind. Die Verpflichtung, Räume mit Thermostatventilen oder Vorrichtungen zur Verbrauchserfassung auszustatten, gilt nicht für Gebäude, „die mit nicht regulierbaren Zentralheizkörpern versehen sind“, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am 8. Oktober 2003 (VIII ZR 67/03, WuM 2003, Seite 699). Generelle Ausnahmen für Einrohrheizungen sind nicht vorgesehen.
Ist die Vorlauftemperatur sehr hoch, reicht bei einer Einrohrheizung bisweilen bereits die Wärme der ungedämmten Vorlaufrohre zum Beheizen der Wohnung aus. Diese Rohrwärme gibt es dann sozusagen gratis. Mieter der im Heizsystem hinten liegenden Wohnungen, bei denen die Rohrwärme nicht zur Beheizung der gesamten Wohnung ausreicht, zahlen im Vergleich zu den anderen Mietern vergleichsweise mehr für Warmwasser und Heizung. Berechnungen zufolge werden bei Einrohrheizungen oft nur 20 bis 40 Prozent des Verbrauchs erfasst. Der Normenausschuss beim Deutschen Institut für Normung empfiehlt deshalb, dass ein Abrechnungsmodus 50 Prozent nach Verbrauch und 50 Prozent nach Fläche angewendet werden sollte. Der Bund der Energieverbraucher fordert sogar, dass die Verteilung der Heizkosten komplett nach der Wohnfläche erfolgen solle.
Teile der Rechtsprechung halten eine verbrauchsabhängige Abrechnung auch bei Einrohrsystemen für zulässig, so das Amtsgericht Halle-Saalkreis (105 C 2907/04, Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 2006, Seite 536).
Auch der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen, die Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V. und die Fachvereinigung Heizkostenverteiler, Wärmekostenabrechnungen kommen in einer gemeinsamen Empfehlung zu dem Schluss: „Einrohrheizungsanlagen entsprechen dem Stand der Technik. Die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung funktioniert bei diesen Anlagen in der Regel problemlos.“
Allerdings kann diese Form der Abrechnung nur bei „normalen“ Einrohrheizungen zum Einsatz kommen. Mit „normal“ sind solche Heizungen gemeint, bei denen die Vor- und Rücklaufrohre nicht bewusst überdimensioniert sind. Ist dies wie zum Beispiel im Märkischen Viertel der Fall, wo die Rohre die Größe von Bodenleisten haben, wirken diese wie kleine Heizkörper, so dass die eigentlichen Heizkörper nicht oder nur wenig angestellt werden müssen. Eine Verbrauchsmessung ist dann nicht mehr möglich und sinnvoll.
Rainer Bratfisch
MieterMagazin 12/06
… und so funktioniert eine Zweirohr- und eine Einrohrheizung
Grafik: Susanne Nöllgen/GrafikBüro
Verbrauchsabrechnung auch bei Einrohrheizungen sinnvoll
Zeichnung: Dagmara Pater
10.09.2019