In jüngster Vergangenheit haben mehrere Genossenschaften ihre Mieter angeschrieben und verlangen unter Androhung einer sonst folgenden Mieterhöhung, dass diese einer nachträglichen Vereinbarung zustimmen. In dieser sollen sie sich trotz inzwischen als unwirksam festgestellter Mietvertragsklauseln erneut zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichten. Die Rechtsberater des Berliner Mietervereins sehen keinerlei Veranlassung, auf ein solches für den Mieter nur nachteiliges Angebot einzugehen.
Grundsätzlich ist der Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht gemäß § 535 BGB auch für die Schönheitsreparaturen zuständig. Diese Verpflichtung kann jedoch im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. In diesem Fall gehen die Gerichte davon aus, dass sich dieser „Nachteil“ bei der Miethöhe zugunsten des Mieters auswirkt. Doch das ist Theorie. Die Praxis ist, dass die Vermieter den Umfang der Verpflichtungen für Mieter um die Schönheitsreparaturen mit der Zeit immer weiter ausgedehnt haben.
- So wurden fragwürdige Fristen eingeführt, nach deren Ablauf die Wohnung renoviert werden muss.
- Darüber hinaus wurden die Mieter zu Anfangs- und Endrenovierungen verpflichtet.
- Damit nicht genug, bestimmt der Vermieter oft auch die Ausführungsart der Schönheitsreparaturen und verbietet dem Mieter vertraglich, davon abzuweichen.
Und selbst wenn bei Auszug die Wohnung eigentlich noch gar nicht renovierungspflichtig ist, soll der Mieter aufgrund einer sogenannten Quotenklausel doch wenigstens einen anteiligen Betrag an den späteren Renovierungskosten zahlen.
Wer als Mieter oder Mitglied einer Genossenschaft mit einer Nachtragsvereinbarung zum Mietvertrag konfrontiert wird, weil sich die ursprüngliche Vertragsregelung durch richterliche Entscheidung als unwirksam herausgestellt hat, der sollte sich durch die Androhung von Mieterhöhungen nicht einschüchtern lassen. Die Berater des Berliner Mietervereins empfehlen, eine anstehende endgültige Entscheidung des BGH abzuwarten und bis dahin keine Vertragsergänzungen zu unterschreiben. Wer dennoch unterschreibt, bleibt an diese Vereinbarung nämlich selbst dann gebunden, wenn der BGH die Ansprüche der Vermieter zurückweist.
mr
MieterMagazin 12/07
15.07.2013