Treten in der Wohnung Mängel auf, so ist grundsätzlich der Vermieter zur fachgerechten Beseitigung verpflichtet. Der Mieter hat gemäß § 554 Absatz 1 BGB die Pflicht, Instandsetzungsmaßnahmen zu dulden und muss dazu beauftragten Handwerkern Zugang zur Wohnung oder zu Nebenräumen einschließlich des Kellers gewähren.
Der Vermieter hat die Reparaturen rechtzeitig anzukündigen, so dass sich der Mieter darauf einrichten kann. Die Angemessenheit der Ankündigungsfrist hängt natürlich von der Dringlichkeit und dem zu erwartenden Umfang der Instandsetzungsmaßnahmen ab. Ist Gefahr im Verzug, weil beispielsweise ein Wasserrohr geplatzt ist, so muss der Vermieter unverzüglich tätig werden und der Mieter muss ebenso unverzüglich für Zugang sorgen. Sonst aber muss der avisierte Handwerkertermin mit dem Mieter so abgestimmt werden, dass dieser seinen sonstigen dringenden Verpflichtungen nachkommen kann.
mr
MieterMagazin 12/08
13.04.2013