In der Wohnung eines Mieters waren auch an den Heizsteigeleitungen Heizkostenverteiler montiert. Der Mieter rügte, dass die hier abgelesenen Werte in der Heizkostenabrechnung berücksichtigt wurden.
Das Amtsgericht Hohenschönhausen folgte dem Mieter und urteilte – anders als vor Jahren noch das Landgericht Essen (2. Februar 1988 – 13 S 355/87 -), dass die Ablesewerte der Heizkostenverteiler an Steigeleitungen bei der Berechnung der verbrauchsabhängigen Heizkosten unberücksichtigt zu lassen seien. Denn Sinn und Zweck der Heizkostenverordnung sei es, Anreize zur Energieeinsparung bei den Mietern zu schaffen, indem individuell veranlasste Kosten erfasst und gesondert abgerechnet werden. Die Wärmeabstrahlung von den Steigeleitungen sei jedoch nicht individuell beeinflussbar. Es liege nicht im Machtbereich des Einzelnen, wann die Mieter der unter und über seiner Wohnung liegenden Wohnungen heizen.
AG Hohenschönhausen vom 31. März 2008 – 16 C 205/07 –
mac
MieterMagazin 12/08
13.04.2013