In der Adventszeit blinkt es wieder hell und bunt und grell aus vielen Fenstern, mannsgroße Weihnachtsmänner klettern an Fassaden empor. Doch so mancher Nachbar oder Vermieter fühlt sich von pompöser oder kitschiger Weihnachtsdekorationen gestört.
Alle Jahre wieder streiten sich Mieter, Vermieter und Nachbarn darüber, ob und in welchem Maße Weihnachtsschmuck zulässig ist. Generell gilt: Mieter dürfen ihren Wohnraum so gestalten, wie es ihnen gefällt. Zu der angemieteten Fläche zählen auch die Außenseite der Wohnungstür sowie der Balkon. Ein Adventskranz an der Wohnungstür, Lichterketten auf dem Balkon und in den Fenstern sind also zulässig.
Anders sieht es aber aus, wenn der Mieter dem Hausflur oder der Außenfassade vorweihnachtlichen Glanz verleihen möchte. Bevor man mannsgroße Nikoläuse anbringt, die sich am Balkon, der Regenrinne oder dem Fenstersims entlanghangeln, sollte man den Vermieter um Erlaubnis fragen. Muss zur Befestigung der Weihnachtsdekoration die Hausfassade angebohrt werden, ist auf jeden Fall die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Ferner ist zu beachten, dass der Weihnachtsschmuck sicher befestigt wird: „Es muss ausgeschlossen werden, dass bei Wind und Sturm Weihnachtsmänner und anderer Schmuck abstürzen und Passanten verletzen oder Autos demolieren“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Tritt der Fall dennoch ein, so muss derjenige für den Schaden aufkommen, der die Dekoration angebracht hat.
Bei grell leuchtender oder ständig aufflackernder Weihnachtsbeleuchtung muss man Rücksicht auf die Nachbarn nehmen. Deren Wohnungen dürfen nicht ausgeleuchtet oder zwangsbeleuchtet werden. Fühlt sich jemand durch das Blinken gestört, etwa weil es ihn am Schlafen hindert, kann er auf Unterlassung klagen. Allerdings hat dies nur Aussicht auf Erfolg, wenn der Lichteinfall das „gewöhnliche Maß“ übersteigt und die Nutzung des Wohnraums wesentlich beeinträchtigt. Fühlt sich ein Mieter allein dadurch gestört, dass die Weihnachtsdekoration seines Nachbarn in seinen Augen kitschig ist, ist dies noch kein ausreichender Grund für eine Klage.
Sina Tschacher
MieterMagazin 12/08
Weihnachtsdeko darf kitschig sein, aber nicht den Nachbarn beeinträchtigen
Foto: Christian Muhrbeck
21.12.2016