Ein Mieter behauptete, es sei im Dezember 2007 zu Rattenbefall im Keller gekommen. Hierbei seien dort eingelagerte Gegenstände irreparabel zerstört worden, für die er Schadensersatz beim Vermieter geltend machte.
Bei dem zerstörten Hausrat handelte es sich unter anderem um Gegenstände wie Fernseher, DVB-T-Empfänger, DVD-Player, Schlittschuhe und Inline-Skater. Da der Vermieter nicht zahlte, kam es zum Prozess. Das Amtsgericht wies die Klage des Mieters vor allem mit einer Begründung ab: Der Anspruch des Mieters sei infolge eines überwiegenden Mitverschuldens nach § 254 BGB ausgeschlossen. Denn der Mieter hätte derartige Geräte nicht im Keller lagern dürfen, da in Berlin der Befall eines Kellers mit Ratten zu den gewöhnlichen Begebenheiten zähle.
mac
AG Charlottenburg vom 8. Oktober 2008 – 205 C 103/08 –
MieterMagazin 12/09
30.01.2017