Wie viel Schallschutz schuldet der Vermieter einer Wohnung seinen Mietern? Mit dieser Frage setzte sich unlängst der Bundesgerichtshof (BGH) auseinander. Im konkreten Fall ging es um eine Mieterin, die sich durch Trittschallgeräusche aus der über ihr liegenden Wohnung gestört fühlte. Sie minderte die Miete. Der Vermieter sah in den Geräuschen keinen Grund für eine Mietminderung und klagte die rückständigen Zahlungen ein. In seiner Entscheidung gab der BGH dem Vermieter Recht.
Die Wohnung befindet sich in einem Gebäude, das im Jahr 1970 erbaut wurde. In der darüber liegenden Wohnung wurde der vorhandene Bodenbelag durch Fliesen ersetzt. Die Mieterin beklagte sich, dass sich dadurch der Trittschallschutz verschlechtert habe. Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass die Höhe des gemessenen Lärms tatsächlich über den aktuell geltenden DIN-Normen liegt.
Der BGH orientierte sich bei seiner Entscheidung vor allem an den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Mieterin und Vermieter. Trittschallfreiheit sei bei der Anmietung der Wohnung nicht vereinbart worden, argumentierten die Richter, daher liege kein Wohnungsmangel vor. Weiterhin erklärten sie, dass der technische Maßstab gelte, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galt, in diesem Fall eine Norm aus dem Jahr 1962. Nach Ansicht eines Gutachters sei diese Norm eingehalten. Ein Austausch des Fußbodenbelags sei keine bauliche Veränderung, sondern eine Instandsetzungsmaßnahme. Dabei müsse der Vermieter keine neueren Schallschutznormen beachten. Die Mieterin könne bei einer derartigen Maßnahme nicht verlangen, dass höhere Lärmschutzwerte eingehalten werden, als sie bis dahin für das Gebäude galten. „Für die Mieter ist das Urteil sehr bedauerlich – aus wirtschaftlicher Sicht ist es allerdings nachvollziehbar“, kommentiert Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Hätte der BGH anders entschieden, wäre der Austausch von Fußbodenbelägen in vielen Fällen unwirtschaftlich geworden. Einige Vermieter würden dann möglicherweise darauf verzichten.
Sina Tschacher
MieterMagazin 12/09
Wenn der Vermieter den Bodenbelag erneuert, muss er keine neuen Schallschutznormen beachten
Foto: epr/Saint Gobain, Rigips GmbH
26.12.2018