Im vergangenen Winter sind zahlreiche Grundstückseigentümer ihrer Pflicht zur Schneebeseitigung und Bekämpfung der Winterglätte nicht hinreichend nachgekommen. Die entstandene Eisglätte führte zu unliebsamen Rutschpartien und vielen Verletzungen. Mobilität und Versorgung insbesondere älterer und behinderter Menschen waren massiv eingeschränkt. Auch die behördliche Kontrolle versagte. Doch wie ein weiteres Winterchaos verhindert werden kann, daran scheiden sich nach wie vor die Geister.
Die Senatsumweltverwaltung legte einen Gesetzentwurf vor, mit dem sowohl Verantwortlichkeiten klargestellt als auch Umfang und Aufgaben des Winterdienstes ausgeweitet werden sollen. Der Entwurf wurde Mitte November mit geringfügigen Änderungen beschlossen. Besonderer Streitpunkt war die Beseitigung der Eisbildung. Anstelle der alten Definition des Winterdienstes als Winterglätte- und Schneebekämpfung wurde nunmehr schriftlich festgelegt, dass der Winterdienst die Schneeräumung, das Bekämpfen von Winter- und Eisglätte mit abstumpfenden Mitteln sowie die Beseitigung von Eisbildungen umfasst. Die Begriffe Eisglätte und Eisbildungen sind neu definiert. Auch der Mieterverein verlangt, dass Eisflächen bei Gefahr für die körperliche Unversehrtheit zu beseitigen sind. „Wenn Streugut nicht reicht, müssen andere Methoden zur Eisbeseitigung gewählt werden“, erklärt Reiner Wild, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins.
Die Vermieterverbände sehen in den neuen Festlegungen hingegen überzogene Anforderungen mit unnötigen Kosten, die Schneeräumdienste halten die gesetzliche Regelung praktisch für undurchführbar. Dem widerspricht der umweltpolitische Sprecher der SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus, Daniel Buchholz. Schließlich haben zahlreiche Grundstückseigentümer auch im letzten Winter bewiesen, dass die notwendigen Arbeiten bewältigt werden können.
Hoffnungen auf einen besseren Vollzug des Winterdienstes macht sich der Berliner Mieterverein auch aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen, dass die Übertragung der Verantwortung für einen ordnungsgemäßen Winterdienst auf eine öffentlich-rechtliche Stelle durch eine sogenannte Übernahmeregelung nicht mehr möglich ist. Die Haus- und Grundstückseigentümer sind zur Durchführung des Winterdienstes verpflichtet: Beauftragen sie Dritte, müssen sie diese kontrollieren.
Neu geregelt wurde auch, dass auf Gehwegen in Straßen der Reinigungsklasse 1 und 2 ab November 2012 die Gehwege auf 1,50 Meter Breite zu räumen sind. Zudem wurde der Einsatz der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) deutlich ausgeweitet. Sie sind nun auch zuständig für den gehwegseitigen Winterdienst in Haltestellenbereichen von Bussen und bei bestimmten Straßenbahnhaltestellen sowie für die Wege zu den Haltestellen und den Bereich vor den Wartehallen. Ebenfalls wird der Winterdienst in Fußgängerzonen und auf bestimmten öffentlichen Plätzen in die Zuständigkeit der BSR gegeben. Das Gesetz findet jetzt auch Anwendung auf Taxiplätze und auf Zugänge und Vorplätze von Bahnhöfen des öffentlichen Personenverkehrs sowie auf direkte Verbindungswege zwischen Umsteigebahnhöfen.
mm
MieterMagazin 12/10
Der Winterdienst ist neu geregelt – wenn sich jetzt auch noch der Winter an die Regeln hält …
Foto: Berliner Stadtreinigung
23.01.2016