Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, so betragen die vom Vermieter geschuldeten Mindest-Raumtemperaturen in der Zeit von 6 bis 23 Uhr für Wohnräume 20 Grad Celsius und für Bad und Toilette 21 Grad Celsius, in der übrigen Zeit in allen Räumen 18 Grad Celsius.
In einer früheren Entscheidung des Landgerichts Berlin genügten den Richtern für die Schlafräume nachts 17 Grad Celsius, im Bad hielten sie aber 23 Grad Celsius für notwendig (LG Berlin vom 25. November 1994 – 65 S 192/94). Bei der Warmwasserversorgung muss eine Temperatur von 40 Grad Celsius gewährleistet sein.
Will der Mieter eine mangelhafte Heizleistung rügen, so muss er zuvor Messungen bei maximaler Heizleistung in der Mitte des Raumes vornehmen und dokumentieren – dabei sollte das verwendete Thermometer auf einem Tisch in circa einem Meter Höhe über dem Boden aufgestellt werden.
mr
MieterMagazin 12/10
04.04.2013