Vielen Mietern ist die Jahres-Ausschlussfrist bekannt, nach der gemäß Paragraf 556 Absatz 3 Satz 3 BGB ein Vermieter Nachforderungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen dann nicht mehr beitreiben kann, wenn zwölf Monate seit dem Ende der Abrechnungsperiode verstrichen sind.
Weniger bekannt ist hingegen, dass nach Paragraf 556 Absatz 3 Satz 5 BGB der Mieter dann keine Einwendungen gegen die Abrechnung mehr erheben kann, wenn seit dem Zugang zwölf Monate vergangen sind. Immer gilt jedoch, dass beide Fristen dann nicht greifen, wenn Mieter oder Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten haben. Die reine Unkenntnis der Rechtslage gehört aber für beide Seiten nicht dazu. Mit Ablauf der Einwendungsfrist gilt die Betriebs- und Heizkostenabrechnung als unwiderleglich, selbst wenn dabei Kosten umgelegt werden, die nach dem Mietvertrag nicht vereinbart worden waren.
mr
MieterMagazin 12/11
27.03.2013