Schwere Augenverletzungen durch Pyrotechnik, Rauchgasvergiftungen durch Wohnungsbrände, Amputationen von Gliedmaßen nach unsachgemäßem Umgang mit Böllern – so oder ähnlich wird auch die nächste Silvesterbilanz der Berliner Feuerwehr und der Krankenhäuser ausfallen. In feucht-fröhlicher Stimmung werden oft die einfachsten Sicherheitsregeln außer Acht gelassen.
Jährlich verletzen sich allein in der Hauptstadt rund 500 Menschen durch den gedankenlosen, fahrlässigen Umgang mit Böllern & Co. Vor allem Jugendliche sind betroffen. Schmerzhafte Wunden und manchmal sogar lebenslange Beeinträchtigungen sind die Folge. Zwar gelten hierzulande hohe Sicherheitsstandards und der Import von ausländischen Feuerwerkskörpern ist seit 2005 verboten. Doch meist ist die unsachgemäße Verwendung verantwortlich für solche Unfälle. „Das Wichtigste ist, nur legales Feuerwerk zu nehmen und sich vorher die Gebrauchsanweisung durchzulesen – in nüchternem Zustand“, erklärt der Sprecher der Berliner Feuerwehr, Jens-Peter Wilke. Weitere Tipps der Feuerwehr:
- Ausschließlich Feuerwerkskörper kaufen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geprüft wurden. Die BAM-Nummer muss auf dem Feuerwerkskörper aufgedruckt sein.
- Finger weg von „Schwarzmarkt-Ware“! Sie kann unberechenbar heftig explodieren.
- Nur im Freien zünden, niemals in der Wohnung (Ausnahme: sogenanntes „Tischfeuerwerk“). Auch der Balkon ist nur bedingt geeignet.
- Tischfeuerwerk nur auf feuerfesten Unterlagen und nicht in der Nähe von leicht entzündbaren Materialien abbrennen.
- Raketen immer von einer standsicheren Flasche oder einem Rohr aus senkrecht nach oben starten, nie schräg. Dabei die „Abschussrampe“ so einrichten, dass die Flugkörper nicht gegen Hindernisse stoßen können.
- Böller – egal welcher Größe – und Raketen nie gegen Menschen oder Tiere richten.
- „Blindgänger“ niemals anfassen oder ein zweites Mal zünden.
- Viele Unfälle passieren auch, weil an den Feuerwerkskörpern herumgebastelt wurde. Oder weil „Kanonenschläge“ oder andere laute Knallkörper direkt neben Menschen gezündet werden – hier drohen ernste Gehörschäden. Vor allem Jugendliche unterschätzen die Gefahr.
Aber auch Feuerwerksmuffel müssen für den Jahreswechsel einige Vorkehrungen treffen. Fenster und Balkontüren sollten in der Silvesternacht geschlossen bleiben, sonst können Feuerwerkskörper hereinfliegen und einen Wohnungsbrand verursachen. Ebenfalls wichtig: Balkon oder Terrasse von brennbaren Gegenständen frei räumen. Das gilt natürlich erst recht, wenn man verreist ist. Übrigens sind Feuerwerke längst nicht mehr auf den Jahreswechsel beschränkt.
Viele Veranstaltungen und sogar private Feiern kommen ohne Knallerei und pyrotechnisches Spektakel nicht mehr aus. Immer größer, lauter und effektvoller muss es sein, der Trend geht zum „XXL-Batteriefeuerwerk“, das man ganzjährig übers Internet bestellen kann.
Trend zu XXL
Aber Vorsicht: Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist in Berlin nur von Silvesterabend, 18 Uhr, bis zum Neujahrsmorgen um 7 Uhr erlaubt. Wer es außerhalb dieser Zeit knallen lassen will, braucht eine Ausnahmegenehmigung. Manche Bezirke akzeptieren eine Hochzeit oder ein Jubiläum als Grund, andere handhaben das restriktiver.
Birgit Leiß
MieterMagazin 12/11
Wer einige grundsätzliche Tipps der Feuerwehr beachtet, kommt sicher ins neue Jahr
Foto: Oldskoolman.de
Rat und Tat
Wer muss im Schadensfall zahlen?
Wer durch eigene Böllerei Schäden verursacht, sei es an parkenden Autos oder am Fenster der Nachbarwohnung, muss dafür haften. Die Haftpflichtversicherung zahlt nur, wenn man nicht grob fahrlässig oder gar absichtlich gehandelt hat. Innerhalb des Hauses müssen Mieter auch für die Schäden gerade stehen, die ihre Gäste angerichtet haben, etwa wenn die Partygäste einen Briefkasten demoliert haben. Bei Kindern kommt es auf das Alter an und darauf, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Das dürfte eindeutig der Fall sein, wenn man seinem siebenjährigen Kind erlaubt, Böller der Klasse 2 anzuzünden.
Anders sieht es aus, wenn beispielsweise das Fenster von außen, also durch fremde Knaller, zu Bruch gegangen ist. Hier gilt: Sofern der Verursacher nicht zu ermitteln ist, muss der Vermieter für den Schaden aufkommen.
In der Regel ist das durch seine Gebäudeversicherung abgedeckt.
bl
31.12.2016