Leuchtreklame, U-Bahn-Schilder oder Straßenlaternen sind nützliche und unangefochtene Licht-„Emittenten“, wenn es draußen dunkel ist. In der Vorweihnachtszeit schmücken stimmungsvolle Lichterketten manchen Balkon und Gartenbaum, ebenfalls ohne Ärger zu erregen. Im Gegenteil: Viele erfreuen sich daran. Aber wie hell darf eine Außenlampe sein, die rund ums Jahr in Betrieb ist? Sorgt sie gar für mehr Orientierung, Schutz und Sicherheit?
Horst Umperdink* ging jedenfalls davon aus, als er am Hauseingang eine Leuchte mit 40-Watt-Birne installierte, um Einbrecher abzuschrecken. Stattdessen schlug Klaus Liebertag* aus dem Haus gegenüber Alarm: Der Lichtstrahl falle in sein Schlafzimmerfenster ein und raube ihm den Schlaf. Horst Umperdink entgegnete, dass Klaus Liebertag ja die Rollläden herunterlassen könne. Sein Nachbar hielt das jedoch für lästig: Dadurch sei eine Lüftung des Raumes bei Nacht ausgeschlossen. Lichtdichte Gardinen oder Vorhänge anzubringen, war seiner Meinung nach ebenfalls unzumutbar. Und überhaupt: Warum sollte er dafür Sorge tragen, dass die Lichteinwirkung auf ein erträgliches Maß reduziert wird? Schließlich stehe die Quelle des Übels auf der anderen Straßenseite. Erbost reichte Liebertag eine Unterlassungsklage ein. Nach Monaten kam es zu einem Urteil.
Wie hätten Sie entschieden?
Das Landgericht Wiesbaden gab dem Kläger recht: Das Licht der umstrittenen Außenlampe werde durch den Fensterzuschnitt von Klaus Liebertags Schlafzimmer gebündelt. Im Ergebnis werde ein Drittel der Zimmerfläche angestrahlt. Nach § 906 BGB müsse der Kläger diese Störung keineswegs dulden. Außerdem stehe in der Straße eine Laterne, die hell genug ist, um den Hauseingang von Horst Umperdink angemessen zu sichern.
Jana Chantelau
LG Wiesbaden vom 19. Dezember 2001 – 10 S 46/01 –
* Name von der Redaktion geändert
MieterMagazin 12/12
Illustration: Julia Gandras
21.03.2013