Warmwasserzähler und Wärmemengenzähler müssen alle fünf Jahre geeicht werden, Kaltwasserzähler alle sechs Jahre.
Den Messergebnissen geeichter Erfassungsgeräte kommt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ohne Weiteres die Richtigkeitsvermutung zu. Dem Vermieter steht es aber auch nach Ablauf der Eichfrist frei, wie er die Richtigkeit später festgestellter Verbräuche nachweist.
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MieterMagazin 12/13
Stand: 28.12.2013
05.12.2013