Den Vermieter trifft bei Schnee und Eis grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht. Er muss dafür sorgen, dass dem Mieter im und am Haus keine Gefahren drohen.
Gehwege sind zwischen 7 und 20 Uhr von Schnee und Eis freizuhalten, mindestens aber sind die Wege so abzustumpfen, dass auch Älteren und Gebrechlichen keine Gefahr droht. Aber selbstverständlich sind auch die Mieter gehalten, die den jeweiligen Witterungsumständen angemessene Sorgfalt walten zu lassen. Bei andauerndem Schneefall muss zwar nicht unentwegt geräumt und gestreut werden, mehrfach am Tage aber schon.
mr
05.03.2015