Das im Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung von Mieterstrom sollte den Ausbau von Solarenergie auf Wohngebäuden vorantreiben und die Mieter mit preiswertem Ökostrom versorgen. Die Praxis hat inzwischen gezeigt, dass zwar die Anlagenbetreiber durchaus finanzielle Vorteile haben, die Mieter jedoch nur in Ausnahmefällen in den Genuss eines attraktiven Strompreises kommen.
Installieren Vermieter oder deren Kooperationspartner auf dem Dach oder an der Fassade ihres Hauses eine Fotovoltaik-Anlage, können sie für die Stromlieferung mehrere Vorteile in Anspruch nehmen. Es fallen keine Netzentgelte an und für die Einspeisung des überschüssigen Stroms gibt es die gesetzliche Einspeisevergütung. Zudem gibt es einen Mieterstromzuschlag. Die Mieter jedoch zahlen für den Mieterstrom nach wie vor die volle EEG-Umlage.
„Mieterstrom bleibt wirtschaftlich unattraktiv, der Einzug der Energiewende in die Städte wurde bislang verpasst“, stellt ein Bündnis von elf Verbänden fest, zu dem auch der Deutsche Mieterbund gehört. Noch immer wird Mieterstrom anders als Eigenverbrauch definiert und berechnet. Das Modell des „Lokalstroms“ könnte bürokratische Hürden beseitigen, so die Verbände. Die engen Begrenzungen für die Lieferung und den Verbrauch von Mieterstrom auf die „unmittelbare räumliche Nähe“ sollten erweitert und Contracting-Modelle mit Drittanbietern ermöglicht werden. „Die Bundesregierung muss nachjustieren, wenn Mieterstrom ein Erfolgsmodell werden soll“, so Lukas Siebenkotten vom Deutschen Mieterbund.
Rainer Bratfisch
20.11.2018